Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2
VAP U 2.2§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/1#abs-1 (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Umwelttechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/1#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden,
3. ein geeignetes wissenschaftliches konsekutives Studium
a) mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Universität,
b) mit einem akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule oder
c) mit einer nachweislich gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
4. am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, in § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet; § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/1#abs-3 (3) Für das Umweltreferendariat sind folgende Studiengänge geeignet: Bauingenieurwesen, Biochemie, Chemie/Chemietechnik, Energietechnik, Geoökologie/Hydrogeologie, Maschinenbau, Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik und Wasserwirtschaft/Wasserbau. Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann weitere geeignete Studiengänge anerkennen und entscheidet im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden (§ 7) darüber, welche Studiengänge zum jeweiligen Einstellungstermin zugelassen werden. Diese Studiengänge werden im Rahmen der vorzunehmenden Ausschreibung rechtzeitig vor dem Einstellungstermin bekannt gegeben.